Alkohol (Drogen)

Alkohol (Drogen)

Information über die Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr und deren Folgen​

§§ 316, 315 b StGB (Aus: Himmelreich/Bücken, Formularbuch Verkehrsstrafrecht, Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsverwaltungsrecht, 5. Aufl. Neuwied 2007, Luchterhand-Verlag, Rn. 490; Stand August 2007, z.T. danach noch ergänzt, RA Dr. Klaus Himmelreich)​

Als aktuelle Ergänzung zu dem unten folgenden Text von RA Dr. Klaus Himmelreich: Seit mehr als einem Jahrzehnt geben mittlerweile die Gerichte deutschlandweit aufgrund der IVT-Hö Verkehrstherapie in den meisten Fällen den (vorläufig entzogenen) Führerschein wegen inzwischen erreichter Wieder-Eignung bereits im Gerichtstermin wieder zurück.

Und aufgrund der Bindungswirkung (Gericht gibt als Grund für die bereits wieder vorliegende Eignung die Verkehrstherapie an) darf die Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) – bei gleichem Sachstand wie das Strafgericht – dann keine MPU mehr anordnen!

Dazu der folgende einschlägige Aufsatz von RA Olav Sydow, Fachanwalt für Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht, und Arndt Himmelreich (IVT-Hö Verkehrstherapeut seit 1992):

“VRR – Verkehrs Rechts Report” 1/2019 (nachträglich korrigierte Fassung) – “VRR – Verkehrs Rechts Report” 1/2019 (unkorrigierte Druck-Fassung)

Wegfall der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer IVT-Hö Verkehrstherapie – Rechtsprechungsübersicht zu den wichtigsten Urteilen – Zahlreiche Urteile mit Rückgabe des Führerscheins im Gerichtstermin aufgrund von IVT-Hö Verkehrstherapie: Auszug aus der Publikation VRR 1/2019 (ZAP Verlag) – der VRR wird herausgegeben von Detlef Burhoff, dem früheren Richter am OLG

Als weitere Ergänzung: Tabelle mit rund 150 Urteilen und Beschlüssen zur Wieder-Eignung im Strafrecht/ Rückgabe des Führerscheins im Gerichtstermin und zur Verkürzung/ Abkürzung der Sperre (nach Promille-Zahlen sortiert – Stand: 19.04.2022) 

 

[Vgl. Himmelreich / Halm (Hgg.), Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht – hier die 6. Auflage von 2017 mit 3.162 Seiten als kostenfreies PDFhttps://www.halmcollegen.de/downloads/08946000_Himmelreich_HB_FA_Aufl6_x1a_REPORT.pdf – die 7. Auflage – mit leicht verändertem Titel – ist von 2022: Himmelreich / Halm (Hgg.), Handbuch Verkehrsrecht, Verlag: Luchterhand]

 

 

 

1. Eine Straftat liegt schon ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 ‰ vor, wenn alkohoholmitbedingte Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinienfahren, Kurvenschneiden, Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Unfall) hinzutreten.

Man spricht in einem solchen Fall von einer relativen Fahrunsicherheit. Teilweise geht die Rechtsprechung auch von niedrigeren Werten als 0,3 ‰ aus (vgl. u.a.: OLG Saarbrücken, NStZ – RR 2000,12 = Blutalkohol 2000, 115 = zfs 1999, 356; BayObLG, StVE Nr. 94 zu § 316 StGB), worüber der normale Kraftfahrer nicht informiert ist. Von einer absoluten Fahrunsicherheit spricht man, wenn eine BAK von 1,1 ‰ und darüber vorliegt. Eine Ausfallerscheinung braucht dann nicht hinzuzukommen, um bestraft zu werden.

Bei diesen beiden Deliktarten hat man als Trunkenheits-Erst-Täter eine Geldstrafe von etwa einem monatlichen Nettoeinkommen zu erwarten (30 Tages-Sätze x Netto-Tages-Verdienst bei Fahrlässigkeitstat; 40 Tagessätze bei Vorsatztat); erstmalige Trunkenheits-Rückfall-Täter sowie Täter mit einer sehr hohen BAK erhalten eine höhere Geldstrafe, manchmal auch eine Freiheitsstrafe, auf Bewährung.

Neben der Bestrafung (man ist dann – für 10 Jahre – „kriminell“ vorbestraft !) wird auch der Führerschein eingezogen.

Der Jurist spricht hier von einer Fahrerlaubnis-Entziehung. Die bis zur (mündlichen) Urteilsverkündung im Gerichtstermin oder bis zum Erlass eines Strafbefehls (schriftliches Urteil) vergangene Zeit der Vorenthaltung des Führerscheins (es gilt der Zeitpunkt ab der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme oder freiwilligen Abgabe des Führerscheins) wird angerechnet, so dass die restlichen, noch verbleibenden Monate als sog. Sperre ausgesprochen werden; die Fahrerlaubnisbehörde wird insoweit vom Strafgericht angewiesen, nicht vor Ablauf dieser Anzahl von Rest-Monaten eine neue Fahrerlaubnis (mit neuem Führerschein-Dokument) auszustellen.

2. Man wird bei Trunkenheits-Erst-Tätern (im Normalfall, ohne Unfall, mit nicht zu hoher BAK, keine Vordelikte) mit einer Vorenthaltung des Führerscheins von etwa neun bis zwölf Monaten rechnen müssen, je nach Gerichtsbezirk.

Bei einer in der Regel vorgenommenen Anrechnung der vorläufigen Vorenthaltung des Führerscheins bis zum Gerichtstermin bzw. bis zum Ausstellungsdatum des Strafbefehls – was normalerweise ab Tattag 1 bis 3 Monate dauert – wird man mit einer Rest-Sperre von dann noch 6 bis 10 Monaten rechnen müssen. Liegt die Blutalkoholkonzentration weit über 1,1 ‰, kann man mehr Sperre erhalten; dies ist oft auch der Fall bei Feststellung einer stärkeren Alkoholgewöhnung sowie bei Annahme von Alkoholmissbrauch (stets ab 1,6 ‰). Wenn manchmal festzustellen ist, dass in solchen Fällen in einem Strafbefehl weniger Sperre ausgesprochen wurde, ist dies nur zufallsbedingt so milde.

Es muss immer geprüft werden, ob es sinnvoll ist, gegen einen Strafbefehl Einspruch einzulegen, zumal im Gerichtstermin später bei Angabe des wirklichen Nettoeinkommens die Tagessatzhöhe der Geldstrafe drastisch höher ausfallen kann, wenn man also (netto) mehr verdient, als z. Zt. vom Gericht vermutet wird. Ist der Verdienst geringer (z.B. bei zwischenzeitlich eingetretener Arbeitslosigkeit, Umschulung oder Soldatenzeit), empfiehlt sich eventuell ein auf die Höhe der Geldstrafe beschränkter Einspruch!

Ist später bei der Wiedererteilung der neuen Fahrerlaubnis im Verwaltungsrecht zu erwarten, dass man (z.B. immer ab 1,6 ‰ bzw. immer ab zwei der Verkehrsbehörde bekannten Trunkenheitsfahrten – auch ab 0,5 ) hinsichtlich des Charakters eine medizinisch-psychologische Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung, BfF (sog. Idioten-Test; MPU), absolvieren muss (wenn die MPU weder positiv noch zur Gänze negativ ausgegangen ist, dann mit einem einige Zeit später dann noch nachfolgenden vierwöchigem psychologischen Nachschulungskurs – ab 2 ‰ ist aber idR eine Teilnahme an Nachschulungskursen nicht mehr möglich, sondern es muss – bei negativem MPU-Gutachten – spätestens dann eine Verkehrs-Therapie von mehreren Monaten und eine erneute MPU absolviert werden; vgl. Nr. 10), so könnte es auch wieder günstiger sein, Einspruch gegen einen Strafbefehl einzulegen (trotz der Gefahr, dass später im Urteil mehr Sperre und mehr Geldstrafe verhängt werden), weil im späteren Verwaltungsverfahren erfahrungsgemäß infolge bürokratischer Maßnahmen die Eignungs-Begutachtung (MPU) sowie die Teilnahme an einem Nachschulungskurs zusammen noch mehr Monate in Anspruch nehmen können.

Dann sollte man aber auf jeden Fall freiwillig eine Verkehrs-Therapie (vgl. dazu ausführlich: Himmelreich, DAR 2003, 110; 2004, 8) schon während des Strafverfahrens absolvieren. Man vermeidet dann diese spätere zusätzlich längere Vorenthaltung des Führerscheins im Verwaltungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn ein Strafgericht (z.B. bei Urlaubsvertretung durch einen nicht mit solchen Maßnahmen vertrauten Richter) diese psychologische Maßnahme nicht anerkennt und diese folglich nicht berücksichtigt wird.

3. Erfolgte bei der Trunkenheitsfahrt noch zusätzlich ein Unfall, kann man meistens mit einem weiteren Monat Sperre und zusätzlich noch weiteren 10 Tagessätzen Geldstrafe rechnen.

4. Ein (erstmaliger) Trunkenheits-Rückfall-Täter muss im Normalfall, wenn keine weiteren Besonderheiten (z.B. Unfall, zu hohe BAK, mehr als 1 Vordelikt) hinzutreten, mit einer Sperre rechnen, die mindestens 3 Monate höher liegt als die beim Erst-Täter.

5. Für Beamte gilt noch folgendes:

Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten als Wiederholungstäter als Dienstvergehen von erheblichem Gewicht bewertet und zusätzlich disziplinarrechtlich geahndet wird (so: BVerfG in: NVwZ 2003, 73).

6. Weiterhin wird oft eine höhere Geldstrafe (etwa 10 Tagessätze mehr) verhängt und etwa ein Monat mehr Sperre ausgesprochen, wenn die Straftat vorsätzlich begangen wurde.

Vorsätzlich kann man u.a. dann handeln, wenn man bei Fahrtantritt Überlegungen darüber angestellt hat, ob man noch zu fahren in der Lage ist (wenn man z.B. die Rechnung im Gasthaus bezahlt), wenn man sich fahrtüchtig gefühlt hat und in Kauf genommen hat, dass man zuviel Alkohol getrunken hatte, oder sich sonst Gedanken im Hinblick auf das Fahren unter Alkoholeinfluss gemacht hat.

Wenn man allerdings bei Fahrtantritt oder während der Fahrt nicht darüber nachgedacht hat oder im Gerichtstermin (nach so langer Zeit) nicht mehr weiß, was man damals gedacht oder gefühlt hat, wird regelmäßig nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt erfolgen.

Auch ist folgendes Kosten-Risiko zu beachten: Bei Verurteilung zu einer Vorsatztat kommt es auch rückwirkend z.B. zu einem Verlust des Deckungsschutzes der Rechtsschutzversicherung; man muss dann also die Verfahrenskosten (einschließlich der Kosten für die Blutalkoholbestimmung) sowie die Anwaltsgebühren selbst tragen, auch eventuell entstandene Sachverständigenkosten.

Wichtig ist eine Verurteilung lediglich wegen Fahrlässigkeit auch deshalb, weil im Hinblick auf das Verwaltungsrecht u. U. die Fahrerlaubnisbehörde und/oder die Psychologen bei einer Vorsatztat von einer größeren kriminellen Energie ausgehen und es hier im Rahmen der Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mithin zu Schwierigkeiten kommen könnte.

7. Weitere zusätzliche Delikte, z.B. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB

(vgl. dazu: Himmelreich / Bücken, Verkehrsunfallflucht, Verlag: C. F. Müller, Heidelberg  [inzwischen in 7., neu bearb. Aufl. von 2019: Himmelreich / Staub / Krumm / Nissen: Verkehrsunfallflucht, Verlag: C. F. Müller, Heidelberg – sowie als kompakte und auch für Laien leicht lesbare Zusammenfassung auch hier: https://aelteste-verkehrstherapie-in-deutschland.de/unfallflucht/]) oder Fahren ohne Fahrerlaubnis, werden die Geldstrafe erhöhen.

 

Bei einem Unfall mit einem bedeutenden Fremd-Sach-Schaden (ab ca. 1.300 €; vgl. Himmelreich zfs 2003, 217; Himmelreich / Lessing, NStZ 2002, 201 (203); 2003, 301, 303); Janker, Anm., DAR 2002, 69, 70; Himmelreich / Halm, NStZ 2004, 317, 319) im Rahmen einer „Verkehrsunfallflucht“ müssen die Betroffenen auch den Führerschein länger entbehren.

8. Angaben über akute Krankheiten sowie zusätzliche Medikamenten-Einnahme

führen später oft zu Nachteilen bei der Wieder-Erlangung einer neuen Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren.

9. Wenn im Hinblick auf eine Trunkenheitstat zunächst der Führerschein (der oft auch vom Betroffenen nicht bei sich geführt wird) nicht beschlagnahmt bzw. sichergestellt werden kann, so ist doch zu erwarten, dass später von der Staatsanwaltschaft bei Gericht beantragt wird, die Fahrerlaubnis (bis zum Gerichtstermin) vorläufig zu entziehen.

Per Post oder durch die Polizei wird dann ein entsprechender Beschluss des Gerichts übermittelt. Man darf dann vorläufig kein führerscheinpflichtiges Kfz mehr steuern. Dieses Verbot gilt ab Zugang des Beschlusses beim Betroffenen, aber auch dann, wenn er sonst Kenntnis von diesem Beschluss erlangt. Man gibt dann, damit wenigstens diese vorläufige Fahrerlaubnisentziehung oder die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins später angerechnet wird, am besten seinen Führerschein sofort bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ab, damit die Vorenthaltung des Führerscheins auch zählt.

Unabhängig hiervon darf man ab Kenntnisnahme ohnehin nicht weiter fahren; das wäre sonst strafbar und würde zu einer längeren Vorenthaltung des Führerscheins führen. Gegen eine (vorläufige) Fahrerlaubnisentziehung gibt es zwar – theoretisch  das Rechtsmittel der „Beschwerde“ (der Laie spricht in einem solchen Fall von einem sog. »Schnell-Verfahren«); in der Praxis wird aber die Beschwerde-Instanz (Landgericht) dieser Beschwerde in der Regel nicht abhelfen mit dem Argument, dass für diese vorläufige Fahrerlaubnisentziehung gemäß dem Akteninhalt dringende Verdachtsgründe – zumindest bis zum Gerichtstermin – gegeben sind.

Nur mit neuen Beweismitteln (Urkunden und – tatsächlich durchgeführten – Zeugenvernehmungen oder Sachverständigen-Gutachten) kann man einen solchen Verdacht entkräften, was selten gelingt.

Praktisch führt eine solche Beschwerde meistens zur Verlängerung des Gesamtverfahrens; der Gerichtstermin zögert sich etwas hinaus und der Führerschein ist unter Umständen länger weg.

Selten erreicht man (am ehesten bei der sog. relativen Fahrunsicherheit) hier die Aufhebung des Beschlusses der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung. Der Verteidiger sollte hierfür auf jeden Fall vorher zunächst Akteneinsicht nehmen. Dann erst kann eine Erörterung mit dem Mandanten erfolgen, ob eine solche Beschwerde sinnvoll ist. Ein Einschreiten vorher ist in der Regel ein sog. “Kunstfehler”.

10. Trunkenheits-Erst-Täter und erstmalige Trunkenheits-Rückfall-Täter

können bei den meisten Strafgerichten durch eine freiwillige vierwöchige psychologische (charakterliche) Nachschulung (ohne eine Prüfung !) sowohl eine Verbesserung der eigenen Verantwortlichkeit als auch eine Einsicht in das eigene kriminelle Fehlverhalten nachweisen (gefährliches Verhalten mit verschlechterter Reaktionsfähigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, was oft zu Todesfällen führen kann). Damit ist öfters eine Verkürzung bzw. Abkürzung der Sperre um einen Monat oder zwei oder drei Monate möglich (selten auch bis zu sieben Monaten, letzteres insbesondere bei einer mehrmonatigen anerkannten und evaluierten Verkehrstherapie).

Ein solcher Nachschulungs-Kurs (z.B. „Mainz 77“ für Ersttäter; „Avanti“ oder „Control“ für Rückfalltäter, mit jeweils vorangehender medizinisch-psychologischer Akten-Begutachtung) wird durchgeführt von Fachpsychologen. Man erhält hierüber auch eine ausführliche Kurs-Bescheinigung.

In Fällen, in denen eine solche (rein psychologische) Maßnahme nicht möglich ist – beispielsweise meistens ab einer ziemlich hohen Blutalkoholkonzentration (idR ab 2 ‰) oder wenn eine solche Maßnahme irgendwann einmal schon erfolgt ist –, gibt es auch andere spezielle verkehrstherapeutische Maßnahmen (vgl.: Himmelreich, DAR 2003, 110; 2004, 8), die im Gespräch mit dem Verteidiger näher erörtert werden sollten.

Manchmal reichen einige Monate Verkehrstherapie aus, manchmal auch eine noch nicht beendete Verkehrstherapie, was der Verteidiger früh mit dem jeweils zuständigen Richter besprechen muss.

Bei Mehrfach-/ Rückfalltätern ist im Hinblick auf die spätere Wiedererlangung einer neuen Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde im Verwaltungsrecht ohnehin stets eine medizinische und psychologische (= charakterliche) Untersuchung (MPU) erforderlich (stets bei einer zweiten Trunkenheitsfahrt gem. § 13 Nr. 2 b FeV, auch bei zwei Bußgeld-Trunkenheits-Delikten) sowie immer auch bereits bei Ersttätern mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ (gem. § 13 Nr. 2 c FeV).

Es empfiehlt sich mithin immer, mit einem freiwilligen Nachschulungskurs bzw. mit einer Verkehrstherapie schon – kurz nach der Tat – im Rahmen des Strafverfahrens zu beginnen und die Geldausgabe hierfür schon eher (nämlich schon während des Strafverfahrens) vorzunehmen.

[Aktueller Zusatz: Urteil des Bundes-Verwaltungs-Gerichts vom 17. März 2021 (BVerwG 3 C 3.20): 

MPU-Anordnung auch bei Ersttätern mit 1,1 Promille bis 1,59 Promille BAK zur Tatzeit mit einem Kfz, wenn nahezu keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen feststellbar waren

Zitate aus dem Urteil:

„Nach den von der Polizei bei der Verkehrskontrolle getroffenen Feststellungen und dem ärztlichen Untersuchungsbericht seien beim Kläger trotz seines hohen Alkoholisierungsgrads nahezu keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen feststellbar gewesen.“

„Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer BAK von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.“

„Hier war im Polizeibericht über die Verkehrskontrolle vermerkt, die Fahrweise sei auf der Beobachtungsstrecke von 150 m sicher gewesen, der Kläger habe das Haltezeichen sofort beachtet und normal gebremst. Das Aussteigen aus dem Fahrzeug sei normal, die Kleidung geordnet, die Sprache und der Gang seien unauffällig gewesen; es hätten auch sonst keine Auffälligkeiten bestanden.

Der Arzt, der die Blutprobe entnommen hatte, hatte in seinem Untersuchungsbericht vom 12. November 2016 angegeben, beim Kläger seien die Finger-F-Pr(obe) und die Nasen-F-Pr(obe) sicher und die Sprache deutlich, das Bewusstsein klar, der Denkablauf geordnet und die Stimmung unauffällig gewesen. Das genügt unter den hier gegebenen Umständen den oben genannten Anforderungen.“ (https://www.bverwg.de/170321U3C3.20.0)]

In der Regel wird dann beim Strafgericht, das über eine solche Maßnahme durch den Verteidiger rechtzeitig informiert werden sollte, eine um etwa ein bis sieben Monate geringere Fahrerlaubnissperre, manchmal auch eine geringere Geldstrafe, zu erzielen sein. Teilweise wird vom Gericht dann in solchen Fällen auch von einer weiteren Sperre abgesehen, diese also “aufgehoben”, und die bisherige “Ungeeignetheit” ausdrücklich in den Urteilsgründen verneint.

Man hat also mit einer Geldausgabe und einer früheren Zeitinvestition für solche psychologischen bzw. verkehrstherapeutischen Maßnahmen schon während des Strafverfahrens (sonst zahlreiche weitere Monate für eine charakterliche Verbesserung im Verwaltungsrecht) hohe Vorteile.

Näheres sollte insoweit mit dem Verteidiger, der auch insoweit seine berufliche Fortbildung verbessern muss, besprochen werden. Im Hinblick auf den Gerichtstermin sollte man sich nach einem Nachschulungskurs oder einer Verkehrs-Therapie auf eventuelle Fragen des Staatsanwalts oder des Richters im Gerichtstermin (was man denn nun dort Neues gelernt habe) auch stets genau vorbereiten.

11. Falls eine Straftat der Trunkenheitsfahrt mit zusätzlichen Ordnungswidrigkeiten oder weiteren, anderen Straftaten zusammenfällt, kann auch eine Doppel-Therapie [z.B. Alkohol & “PUMA” = PUnkte-MAcher] empfehlenswert sein. Näheres sollte auch hier mit dem Verteidiger erörtert werden, der notfalls bei der Fahrerlaubnisbehörde nachfragen kann.

12. Bei einer ziemlich hohen Blutalkoholkonzentration (siehe oben) ist eine Teilnahme an einem psychologischen Kurs während des Strafverfahrens ausgeschlossen; in solchen Fällen kann allerdings eine Verkehrs-Therapie (siehe oben) erfolgen, die mehr Stunden beinhaltet und mithin höhere Kosten verursacht.

Bei einer im Verwaltungsrecht später in solchen Fällen einer Verkehrstherapie nicht zu vermeidenden anschließenden Eignungs-Begutachtung (Charakter-Beurteilung; sog. „Idioten-Test“; MPU) muss der Psychologe nämlich den Eindruck haben, dass hier eine sehr ausgiebige, mithin auch kostenverursachende Spezial-Maßnahme erfolgt ist; sonst kann eine Eignungs-Begutachtung regelmäßig nicht positiv ausfallen. Zur Zeit verlangen MPU-Gutachter auch schon in bestimmten Fällen ab 1,6 ‰, spätestens ab 2,0 ‰, auch eine glaubhafte, lebenslange (stabile), überprüfbare völlige Alkoholabstinenz. 

[Zusatz: Abstinenz-Nachweise müssen immer (auch wenn keine lebenslange Abstinenz geplant sein sollte) gemäß der offiziellen “Beurteilungskriterien”, die für alle MPU-Begutachtungen gelten, idR ein Jahr, mindestens aber 6 Monate lang durch ein ETG-Urin-Screening (vergleichbar mit Doping-Kontrollen für Sportler) bzw. durch ETG-Haarproben durchgeführt werden – auf forensisch gesicherte Weise bei einer MPU-Stelle oder einem akkreditierten rechtsmedizinischen Institut. Aufgrund dieses langen Nachweis-Zeitraums muss deswegen schon frühzeitig im Strafverfahren damit begonnen werden!]

13. Unabhängig von den beiden strafbaren Alkoholfahrten der relativen und absoluten Fahrunsicherheit gibt es auch ab 0,5 ‰ die Trunkenheits-Ordnungswidrigkeit mit der Folge, dass man zwar nicht vorbestraft ist, aber mit 2 Punkten und einem Fahrverbot für einen längeren Zeitraum registriert wird; mit der zweiten Ordnungswidrigkeit wird im Verwaltungsrecht im Übrigen auch eine MPU fällig.

Dies gilt auch dann, wenn man – auch z.B. mit einem Mofa [oder E-Scooter], weil dieses ein Kraftfahrzeug ist – (nur) mit einer BAK von 0,5 – 1,09 ‰ – ohne Ausfallerscheinung – aufgefallen ist.

Man verliert zwar in solchen Fällen nicht die Fahrerlaubnis; man hat aber für kurze Zeit auf Grund eines Fahrverbots den Führerschein abzugeben. Bei erstmaliger Verurteilung (gem. § 24 a StVG) werden in der Regel ein Fahrverbot von einem Monat verhängt sowie eine Geldbuße in Höhe von 500 €; man erhält keine Geldstrafe, ist also nicht vorbestraft! Bei weiteren Verstößen dieser Art drohen ein Fahrverbot von 3 Monaten und 1.000 € bzw. (ab dem 3. Verstoß1.500 € [alle Zahlen hier aktualisiert].

Man erhält dann, wie bei den übrigen Bußgeldsachen (z.B. bei einem Rotlichtverstoß), einen Bußgeldbescheid, und zwar zugestellt durch einen Postbeamten oder niedergelegt bei der Post. Sollte vorher noch ein Strafverfahren gelaufen sein, wird dieses eingestellt und die Akte an die Bußgeldstelle zwecks Weiterverfolgung der Ordnungswidrigkeit abgegeben.

Der Bußgeldbescheid ist ab Zustellung bzw. Niederlegung bei der Post noch nicht rechtskräftig; man kann nämlich dagegen innerhalb dieser Frist binnen zwei Wochen Einspruch einlegen; dann wird der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig und man darf weiter fahren, obwohl im Bußgeldbescheid das Fahrverbot erwähnt war.

Nach Einlegen des Einspruch kommt es dann, meistens nach 2 bis 3 Monaten, zu einem Gerichtstermin. Wird man in dem Gerichtstermin wieder verurteilt, kann man innerhalb einer Woche gegen diese Verurteilung das Rechtsmittel der „Rechtsbeschwerde“ einlegen mit der Folge, dass ein ausgesprochenes Fahrverbot immer noch nicht rechtskräftig ist; man darf also auch dann noch weiter fahren.

Ab Zustellung des schriftlichen Urteils des Amtsgerichts (etwa 1 Monat später) muss dieses Rechtsmittel binnen eines Monats schriftlich durch einen Verteidiger begründet werden, weil sonst die Rechtsbeschwerde sofort zurückgewiesen wird. Über die begründete Rechtsbeschwerde entscheidet dann (innerhalb von etwa weiteren 2 Monaten) das Oberlandesgericht (OLG). Bis dahin darf man auch noch weiter fahren.

Man kann mithin durch legales Ausnutzen des Rechtsmittels den Erfolg erzielen, dass man erst zu einem späteren Zeitpunkt, der einem angenehmer ist (z.B. im Urlaub), den Führerschein wegen des Fahrverbots (nach Zurückweisung des Rechtsmittels durch das OLG) abgeben kann; wenn einem ein früherer Zeitpunkt angenehmer ist, kann man das Rechtsmittel zu diesem Zeitpunkt zurückziehen und den Führerschein gleich beifügen, damit das Fahrverbot (erst ab Inverwahrungnahme durch die Justiz !) auch zählt.

Da bei der Bußgeld-Trunkenheitssache (§ 24 a StVG) die Fahrerlaubnis nicht entzogen sondern lediglich ein Fahrverbot verhängt wird, wird für den Zeitraum des Fahrverbots der Führerschein nur amtlich verwahrt. Abgezogen wird der Zeitraum, in welchem der Führerschein vorher sichergestellt bzw. beschlagnahmt war oder sonst in den Gerichtsakten lag. Solange der Führerschein von der Polizei sichergestellt oder beschlagnahmt ist, darf man allerdings kein führerscheinpflichtiges Kfz fahren; sonst macht man sich insoweit strafbar.

Erhält man erstmalig ein Fahrverbot, so kann man – unabhängig von obiger Fristverschiebung – innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft der zu Grunde liegenden Entscheidung bestimmen, wann man den Führerschein abgibt; dies steht auch schriftlich im Bußgeldbescheid. Spätestens am letzten Tag dieser 4-Monats-Frist muss der Führerschein in amtliche Verwahrung der zuständigen Behörde gegeben werden.

Wenn die 4-Monats-Frist abgelaufen ist (die aber beim Wiederholungsfall auch gar nicht gilt) und der Führerschein noch nicht abgegeben wurde, zählt die verhängte Zeit des Fahrverbots nicht, obwohl man dann ohnehin nicht mehr fahren darf. Man darf dann praktisch eine längere Zeit als vorgesehen nicht fahren. Es empfiehlt sich daher immer, sofort ab Rechtskraft des Fahrverbots, spätestens (wenn es das erste Mal war) nach 4 Monaten, den Führerschein rechtzeitig abzugeben, um die Zeit des Fahrverbots nicht faktisch zu verlängern.

Wenn der Zeitraum des Fahrverbots verstrichen ist, wird der Führerschein dem Betroffenen unaufgefordert von der Behörde wieder zugeschickt. Man kann auch mit der Behörde vereinbaren, was von dieser schriftlich zu notieren ist, dass man den Führerschein an einem bestimmten Tag nach Ablauf der Frist selbst abholt.

14. Auch eine Trunkenheitsfahrt mit 1,6 ‰ und mehr mit einem Fahrrad stellt eine Straftat dar. Man wird dann (nur!) zu einer Geldstrafe verurteilt, ist aber auch dann vorbestraft.

Eine Fahrerlaubnis-Entziehung oder ein Fahrverbot erfolgt durch das Strafgericht in einem solchen Fall nicht, da ein Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist. Allerdings kann unter 1,6 ‰ auch eventuell eine Straftat der relativen Fahrunsicherheit (vgl. Nr. 1) vorliegen.

Allerdings kann die Fahrerlaubnisbehörde auch bei einer solchen Straftat, die lediglich mit einem Fahrrad begangen wurde, ernstliche Bedenken hinsichtlich der Kraftfahreignung haben und anordnen, dass man ein Eignungs-Gutachten (MPU) beizubringen hat (idR ab einer Fahrt auf dem Fahrrad mit 1,6 ‰).

Liegt der Verdacht nahe, dass die Kraftfahr-Eignung auf Grund hoher Alkoholverträglichkeit in Frage gestellt sein könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, dies auch bei solchen Verkehrsteilnehmern zu überprüfen, die unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, unabhängig davon, ob es sich um eine Verkehrsteilnahme gerade mit einem Kraftfahrzeug gehandelt hat, also auch z. B. bei einem Radfahrer oder Fußgänger als Verkehrsteilnehmer (vgl. Näheres dazu bei: Himmelreich, DAR 2002, 60; VGH Mannheim, zfs 2002, 346 = NZV 2002, 582).

Ein solcher Verdacht wird nicht schon von vorn herein dadurch ausgeräumt, dass der Betroffene bislang nicht durch das Führen von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand auffällig geworden ist; denn es ist gerade Aufgabe einer Eignungs-Untersuchung festzustellen, ob der Betroffene angesichts seiner normabweichenden Trinkgewohnheiten zukünftig noch in der Lage ist, den Konsum von größeren Mengen Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen strikt zu trennen.

Die Verwaltungsbehörde kann im Übrigen auch ein Radfahrverbot verhängen (§ 3 Abs. 1 FeV). Es wurde sogar vom LG Düsseldorf (am 16.10.2003) ein auf einem Rasenmäher sitzender Rentner wegen einer Bußgeld-Trunkenheitsfahrt gem. § 24a StVG zu einer Geldbuße und einem dreimonatigem Fahrverbot verurteilt.

15. Tilgung der Straftaten und der Ordnungswidrigkeiten:

Die Trunkenheits-Straftaten werden im Bundeszentralregister (BZR) in Berlin und im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundes-Amts (KBA) in Flensburg (sog. Verkehrssünder-Kartei) 10 Jahre nach (rechtskräftiger) Verurteilung getilgt [geändert – hier jetzt der aktuelle Stand].

Bußgeld-Trunkenheitssachen (§ 24 a StVG) werden 5 Jahre ab Rechtskrafteintritt getilgt [geändert – hier jetzt der aktuelle Stand].

Für die spätere eventuelle verwaltungsrechtliche Überprüfung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen werden die (im Register noch eingetragenen oder aber durch ein früheres MPU-Gutachten der Behörde immer noch bekannten) Bußgeld-Trunkenheitssachen genauso als Trunkenheitsfahrten zu Grunde gelegt wie die Trunkenheits-Strafsachen; man wird mithin auch insoweit Rückfalltäter. Dieses gilt auch bezüglich der Trunkenheitsfahrten mit einem Fahrrad.

16. Bei einer endgültigen Fahrerlaubnisentziehung sinkt im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg der bis dahin eventuell bestehende Punktestand auf null; auch werden für die neue Straftat keine Punkte eingetragen.

Das Delikt selbst wird allerdings im Register vermerkt. Der Grund liegt darin, dass mit der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis das Ziel Entziehung eingetreten ist; das Sammeln von Punkten dient nämlich nur dem Ziel der Fahrerlaubnisentziehung.

Wenn sich im Strafverfahren die Verurteilung ziemlich lange hinzieht und zu erwarten ist, dass man wegen Ablaufs einer längeren Zeit der Vorenthaltung des Führerscheins diesen im Gerichtstermin vom Strafrichter zurückerhält, erfolgt dann in der Regel keine (endgültige) Fahrerlaubnisentziehung; in diesen Fällen werden dann 2 Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg für die Straftat eingetragen [Punkte-Zahl hier aktualisiert].

Mit dem Verteidiger sollte daher stets überlegt werden, ob es wirklich sinnvoll ist, eine Sache so zu verzögern, dass der Führerschein dem Betroffenen im Gerichtstermin zurückgegeben wird, mithin eine endgültige Fahrerlaubnis-Entziehung entfällt, man aber statt dessen 2 Punkte kassiert. Sinnvoll kann dies z.B. allerdings sein, wenn man sonst bei der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Schwierigkeiten zu erwarten hat, was oft bei älteren Kraftfahrern der Fall sein kann.

17. Für die Frage der verwaltungsrechtlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und der charakterlichen Begutachtung (vgl. dazu: Himmelreich / Janker, MPU-Begutachtung, 2. Aufl. 1999, Werner-Verlag, Düsseldorf) gelten die gleichen Kriterien wie im Strafrecht, insbesondere im Hinblick auf die zu prognostizierende Rückfallwahrscheinlichkeit und die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer Verkehrs-Therapie.

18. Das Zahlen der Buße (bei Bußgeldsachen) bzw. der Strafe (bei Straftaten) erfolgt später, nicht direkt nach der Verurteilung. Man erhält innerhalb von ein bis drei Monaten (bei Strafsachen über die Staatsanwaltschaft mit einem anderem Aktenzeichen: VRs) eine Kostenrechnung und kann daraufhin notfalls auch einen Antrag auf Stundung und/oder Ratenzahlung stellen. Die Einzelheiten sollten mit dem Verteidiger besprochen werden.

Der Verurteilte muss im Endergebnis die Buße bzw. Strafe selbst begleichen. Die Kosten des Verfahrens, die in der Rechnung der Staatsanwaltschaft oder Bußgeldbehörde enthalten sind, kann er seiner Rechtsschutzversicherung in Rechnung stellen, indem er zunächst in Vorlage tritt oder die Rechnung der Rechtsschutzversicherung schickt mit der Bitte, diese Nebenkosten unverzüglich an die Gerichtskasse zu überweisen, wovon man sich überzeugen sollte, weil man stets Schuldner des Staates bleibt. Bitte auch hier immer beachten: Für vorsätzliche Strafdelikte entfällt allerdings später ab Rechtskrafteintritt der Verurteilung der vorläufig erteilte Rechtsschutz rückwirkend wieder.

Bei Bußgeldsachen tritt dann, wenn man den Einspruch später zurücknimmt, eine Änderung in der Weise ein, dass man an zwei Stellen zahlen muss: Einmal den bisherigen Betrag, so wie er in dem Bußgeldbescheid ausgeworfen wurde, an die Verwaltungsbehörde, andererseits wegen der Inanspruchnahme der Justiz eine Kostenrechnung in geringer Höhe an die Gerichtskasse. Bei Rücknahme eines Einspruchs in Bußgeldsachen sollte man mithin erst nach gesonderter Aufforderung diesen Betrag an die Bußgeldstelle (Verwaltungsbehörde) zahlen, weil diese hierfür ein neues Aktenzeichen vergibt.

19. Nach Abschluss der Strafsache oder der Ordnungswidrigkeit wird regelmäßig jeder Betroffene durch den Verteidiger über die genauen Endergebnisse des Verfahrens noch einmal informiert werden, gegebenenfalls mit Hinweisen darauf, wann und auf welche Weise und unter Beifügung welcher Unterlagen man bei Entzug der Fahrerlaubnis eine neue Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen kann.

Den formlosen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, für welche dann ein neues Führerschein-Dokument ausgestellt wird, muss dann allerdings jeder selbst (bei einer strafrechtlichen Fahrerlaubnis-Sperre frühestens 6 Monate bzw. (idR) 3 Monate vor deren Ablauf) bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen, auch wenn er in einer Rechtsschutzversicherung sein sollte; diese entsprechend anfallenden Anwaltsgebühren werden nämlich von den Rechtsschutzversicherungen nicht übernommen.