Anti-Aggressions-Training = Anti-Aggressions-Therapie

Anti-Aggressions-Training = Anti-Aggressions-Therapie

Berücksichtigung der PUMA-Maßnahmen (Aggression innerhalb oder außerhalb des Verkehrs, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis etc.) der IVT-Hö Berlin-Brandenburg-Bayern in der Rechtsprechung (Auswahl):

 

Zitiert aus:

 

Rechtsanwälte Dr. Klaus Himmelreich und Wolfgang Halm, Fachanwalt für Verkehrsrecht:„Überblick über neue Entscheidungen in Verkehrsstraf- und –bußgeldsachen“ (NStZ 2012, 486ff):

 

„Das LG München I (Urt. v. 24.10.2011, 24 Ns 464 Js 113904/11; unveröff.) räumte bei einer Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung, Nötigung und gefährlicher Körperverletzung m. 1,8 ‰ (Verurteilung i. d. 1. Inst. zu 9 Mon. Freiheitsstrafe ohne Bewährung; Vordelikt 2010: Gefährliche Körperverletzung) aufgrund einer „Anti-Aggressions-Therapie“ (KBS-PUMA-KURS) der IVT-Hö Berlin-Brandenburg-Bayern nun eine Bewährungszeit v. 4 Jahren ein und verhängte durch Beschl. die Auflage, die ‚begonnene Aggressionstherapie bei der IVT-Hö Bayern fortzusetzen und ferner eine Alkoholtherapie durchzuführen‘.“

 

Auch z.B. die folgenden Urteile sind ergangen zu HBS-PUMA-LANGZEIT-Rehabilitations-Maßnahmen (Verkehrspsychotherapien) der IVT-Hö Berlin-Brandenburg-Bayern:

 

Das AG Königswinter (Beschluss vom xx.04.2021, 20 Ds 403/20; § 142 StGB; unveröff.) gab bei einem „Unerlaubten Entfernen vom Unfallort“ (am 08.04.2020 mit mehr als 10.000 € Fremdschaden) aufgrund einer zweimonatigen HBS-PUMA-LANGZEIT-Rehabilitations-Maßnahme (Verkehrspsychotherapie) der IVT-Hö Berlin-Brandenburg-Bayern (mit anschließendem einmonatigem psychotherapeutischen IVT-Hö Nachsorgeprogramm bei der IVT-Hö Berlin und in den Monaten zuvor 1 bis 2 Therapie-Termine bei der IVT-Hö Duisburg) den Führerschein auf dem Postweg zurück (Führerschein eingetroffen am 23.04.2021; Beschluss zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sowie Beschlagnahmung des Führerscheins am 17.09.2020; BZR-Eintragungen: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie vier Einträge aufgrund von Sachbeschädigung, Diebstahl, Betrug; FAER-Eintrag: Geschwindigkeits-Überschreitung am 06.01.2020 um 27 km/h außerorts mit 1 Punkt).

 

Das AG (Berlin-) Tiergarten (Urt. v. 23.02.2017, 294 Cs 170/16; § 142 StGB; unveröff.) gab bei einem „Unerlaubten Entfernen vom Unfallort“ (am 29.03.2016 mit 3.050 € Fremdschaden) den Führerschein mit der folgenden Begründung im Gerichtstermin zurück: „Da der Angeklagte an einem umfangreichen verkehrspsychologischen Seminar teilgenommen hat, schien es ausreichend, gegen den Angeklagten trotz des hohen Schadens ein Fahrverbot von 3 Monaten gemäß § 44 StGB zu verhängen, das durch die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bereits verbüßt ist.“

(Die Fahrerlaubnis war zuvor am 15.08.2016 vorläufig entzogen und im Strafbefehl vom 30.08.2016 noch eine Sperre von 8 Monaten ausgesprochen worden; das im Urteil erwähnte Seminar war eine HBS-PUMA-LANGZEIT-Rehabilitations-Maßnahme (Verkehrspsychotherapie) der IVT-Hö Berlin-Brandenburg-Bayern, die vom 28.09.2016 bis 16.02.2017 stattfand.)

 

Das AG (Berlin-) Tiergarten (Urt. v. 18.06.2019, 294 Ds 61/18 mit 294 Cs 141/18; §§ 113, 185 StGB; unveröff.) hat in zwei Fällen von „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ („mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt“) sowie „Beleidigung“ zweimal in diesem und ein drittes Mal in einem anderen Fall (als hier mitverhandeltes 2. Verfahren) im Straßenverkehr (der Fahrer entzog sich Polizeikontrolle bei ordnungswidrigem Parken, fuhr dabei eine Polizistin beinahe an/ um und wurde am Ende seiner Fahrt von 12 Polizisten überwältigt – Voreintragungen: fünf erhebliche Geschwindigkeits-Überschreitungen, davon zwei in der Überliegefrist, darum nur 3 Punkte) aufgrund einer 4-monatigen HBS-PUMA-LANGZEIT-Rehabilitations-Maßnahme (Verkehrspsycho­therapie) der IVT-Hö Berlin-Brandenburg-Bayern den Führerschein weiterhin belassen und bloß eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf 2 Jahre Bewährung ausgesprochen.

 

 

HBS-(LANGZEIT-)Rehabilitationen (idR mit einem sich anschließenden freiwillig gewählten psychotherapeutischem Nachsorge-Programm) sind psycho­therapeutische Maßnahmen mit der noch zusätzlichen (Neben-) Folge der Wiederherstellung der Eignung im Sinne der Kriterien des Verwaltungsrechts (MPU-Eignungs-Kriterien), sie folgen aber stets rein psychotherapeutischen Kriterien (gehen also über alle Kriterien des Strafrechts und auch des Verwaltungsrechts noch hinaus).

 

HBS-(PUMA-)Rehabilitations-Maßnahmen (sowohl Kurzzeit– wie Langzeit-Rehabilitations-Maßnahmen) sind dabei jedoch zu unterscheiden von (PUMA-) Kursen (mit Rechtsfolge) nach § 70 FeV.

 

Die IVT-Hö ist z.B. am 14.04.2005 für Kurse (mit Rechtsfolge) nach § 70 FeV von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) akkreditiert worden.

 

In der Folge dann für insgesamt alle drei Kurs-Bereiche: 1. Alkohol („CAR-KURS“), 2. Drogen („IRIS-KURS“), 3. für sog. „Punkte-Täter“ bzw. sog. „Mehrfachauffällige“ (Kraft-) FahrerInnen etc. mit Zuwiderhandlungen ohne (bzw. zusätzlich zu) Alkohol/ Drogen („PUMA-KURS“).

 

„PUMA-KURS“ (§ 70 FeV-Kurs) wurde in NRW mit ministerieller Anerkennung angeboten seit dem 01.01.2008.

 

Jedoch kann an diesen Kursen immer erst teilgenommen werden, wenn im Verwaltungsverfahren eine MPU angeordnet und in einem negativen MPU-Gutachten eine solche Empfehlung für einen Kurs nach § 70 FeV ausgesprochen wurde und die Fahrerlaubnis-Behörde dem anschließend zugestimmt hat.

 

Aufgrund der Vorlage einer bloßen Teilnahme-Bescheinigung (ohne irgendeine Überprüfung/ Einschätzung/ Beurteilung und auch ohne eine erneute MPU) erfolgt anschließend die Neu-Erteilung der Fahrerlaubnis durch die Behörde!

 

Denn es wird hier immer nur die Maßnahme – nicht der/die Teilnehmer/in – auf den Erfolg hin überprüft!!!

 

Kurse nach § 70 FeV können also nicht während des Strafverfahrens durchgeführt werden. Zudem ist zum 01.01.2011 die FeV geändert worden. Seitdem sind dort nur noch § 70 FeV-Kurse für Alkohol und Drogen vorgesehen.

 

Insbesondere für das Strafrecht und zur Vorlage bei Strafgerichten haben darum die akkreditierten Träger entsprechende andere (auch präventive) Maßnahmen entwickelt.

 

Bei der IVT-Hö gibt es für diese Zwecke die HBS-(PUMA-)Rehabilitations-Maßnahmen (sowohl Kurzzeit– wie Langzeit-Rehabilitations-Maßnahmen) – mit ministeriell geförderter externer wissenschaftlicher Erfolgs-Kontrolle.

 

Speziell zu den sog. „PUMAS“ (PUnkte-MAcher i.w.S./ Impuls-/ Intensiv-Täter/ „Rowdys“), die eine hohe Anzahl an Punkten erreicht haben und/ oder Straftaten begangen haben, gibt es die wissenschaftlichen Veröffentlichungen von Dr. German Höcher, Prof. Lucien Nicolay, Claudia Tinthoff und Arndt Himmelreich, welche von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) als anerkannte wissenschaftliche Grundlagen, insbesondere bei der Akkreditierung des „PUMA-KURSES“ der IVT-Hö als Kurs nach § 70 FeV, in besonderem Maße gewürdigt worden sind. Z.B.:

 

Arndt Himmelreich (1998): Mehrfachauffällige als „Spieler“? … „PUMAS“ in der Therapie… In: Driver Improvement. 6. Internationaler Workshop. Referate des Workshops 1997 […] in Berlin. Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 93. Bremerhaven 1998, S. 348-366

(auch online zu lesen unter: http://hdl.handle.net/20.500.11780/1022

= PsyDok, Dokumentenserver für die Psychologie, Leibniz-Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation, ZPID)

(Statt „HBS“ wurde früher noch das Kürzel „KBS“ für diese Maßnahmen benutzt. Alle Maßnahmen sind stets heilkundliche Verkehrspsychotherapien.)